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AGB

Allgemeine Lieferbedingungen der BEHRENDT GmbH Elektrogroßhandel
im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern (Stand 07.2019)
 
 1. GELTUNGSBEREICH
Ist nichts anderes schriftlich vereinbart, gelten die "Allgemeinen Lieferbedingungen der BEHRENDT GmbH Elektrogroßhandel" für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit widersprochen.
2. ANGEBOTE / VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 In den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers (im folgenden auch Großhändler), sowie - soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltene Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.
2.2 Aufträge des Käufers gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder vom Verkäufer unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung.
2.3 Mit Angestellten des Verkäufers getroffene Nebenabreden oder von Angestellten des Verkäufers gegebene Zusicherungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers, um wirksam zu sein.
2.4 Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, die Übergabe oder den Versand der Ware bis zur Zahlung des Kaufpreises zurückzuhalten, es sei den, der Käufer leistet entsprechende Sicherheit.
2.5 Dienstleistungen, die über seine Pflichten als Verkäufer hinausgehen, (z.B. die Übernahme von Beratungs- und Planungsleistungen, die dem Käufer gegenüber Dritten obliegen), übernimmt der Großhändler nur nach besonderer Vereinbarung und nur gegen Vergütung.
2.6 Stornierungen und Warenrücknahmen
Die gänzliche oder teilweise Aufhebung von Verträgen (Stornierung) auf Wunsch des Käufers erfolgt nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung mit dem Verkäufer. Der Verkäufer behält sich vor, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20% des Warenwertes zu erheben. Wird die Rücknahme von Waren vereinbart, erfolgt dies für den Verkäufer frachtfrei. Produkte, die von der listenmäßigen Ausführung abweichen sowie alle Artikel, deren Lieferung länger als 6 Monate zurückliegt, können weder zurückgenommen noch gutgeschrieben werden.
3. LIEFERUNG / GEFAHRÜBERGANG / VERZUG
3.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind die vom Verkäufer angegebenen Lieferzeiten und -termine unverbindlich, ohnehin setzen sie die Klärung aller technischen Fragen voraus.
3.2 Mit der Übergabe der Ware geht die Gefahr auf den Käufer über.
3.3 Bei Versendungskauf geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer oder an die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person , spätestens jedoch mit dem Verlassen der Betriebsstätte des Verkäufers auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch Fahrzeuge des Verkäufers erfolgt. Dies gilt auch, wenn von der Betriebsstätte eines Dritten geliefert wird (sog. Streckengeschäft).
3.4 Verzögert sich der Versand der Ware auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers, lagert der Verkäufer die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. Mit der schriftlichen Anzeige der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Käufer über.
3.5 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
3.6 Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Ereignissen höherer Gewalt oder nach Vertragsschluss eintretenden Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (z.B. Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege). Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit.
4. VERPACKUNG / LIEFERUNG
4.1 Die Verpackung wird gesondert berechnet. Bei Lieferung innerhalb von Deutschland und einem Nettowarenwert ab 100,00 Euro übernimmt der Verkäufer die Verpackungs- und Versandkosten. Bei Exportgeschäften erfolgt die Lieferung ab Werk.
4.2 Mehrwegverpackungen werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist dem Verkäufer vom Käufer innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt dieses, ist der Verkäufer nach Mahnung berechtigt, den vollen Anschaffungspreis als Gebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird.
4.3 Im Übrigen gilt folgendes: Kabeltrommeln, die im Eigentum der Kabeltrommel GmbH & Co. KG, Köln, (KTG) oder anderer Dritter sind, werden im Namen und im Auftrag dieser Eigentümer und gemäß deren Bedingungen – insbesondere gemäß den jeweiligen KTG-Bedingungen für die Überlassung von Kabel- und Seiltrommeln – geliefert. Diese liegen in den Geschäftsräumen des Verkäufers zur Einsichtnahme aus, bzw. werden auf Anforderung zugesandt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Lieferanten von Kabeltrommeln bei nicht rechtzeitiger Rückgabe Mietgebühren berechnen, die der Käufer, soweit sie von ihm verursacht sind, zu übernehmen hat.
5. PREISE / ZAHLUNG
5.1 Die Preise verstehen sich stets zzgl. Mehrwertsteuer.
Enthalten Kabel, Leitungen oder andere Produkte Metalle, unterliegen die Einkaufspreise Tageskursen. Diese sowie gesetzlich erhobene Entsorgungspauschalen für Leuchtmittel und Batterien werden als Zuschläge in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Sie sind nicht rabattierbar oder skontierbar.
5.2 Wird nichts anderes schriftlich vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware und Rechnung ohne Abzug sofort fällig. Das Gleiche gilt für Reparaturen.
5.3 Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
5.4 Forderungen des Verkäufers werden sofort fällig, wenn der Käufer Zahlungsbedingungen nicht einhält oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass die Kaufpreisansprüche des Verkäufers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. Im letzteren Falle ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen davon abhängig zu machen, dass der Käufer die noch ausstehenden Forderungen und den auf die weiteren Lieferungen entfallenden Kaufpreis Zug- um Zug gegen Übergabe der Ware zahlt.
5.5 Die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises darf wegen Mängeln nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.
5.6 Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
5.7 Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer beruhen und/oder sie den Käufer nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.
6. EIGENTUMSÜBERGANG / EIGENTUMSVORBEHALT
6.1 Wird nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, geht das Eigentum an der Ware erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf den Käufer über.
6.2 Wird unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsware) allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, tritt der Käufer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
6.3 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer mit Vertragsschluss die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
6.4 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 2 und 3 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
6.5 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 2 und 3 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
6.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
6.7 Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
6.8 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
7. MÄNGELRÜGE / GEWÄHRLEISTUNG / HAFTUNG
7.1 Rechte wegen Sachmängeln kann der Käufer nur geltend machen, wenn er die Ware nach Empfang unverzüglich geprüft und offensichtliche Mängel binnen zwei Wochen schriftlich angezeigt hat. § 377 HGB bleibt unberührt.
7.2 Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf entsprechende Anforderung die beanstandete Ware zur Prüfung der angezeigten Mängel zur Verfügung zu stellen.
7.3 Erkennt der Verkäufer den Mangel an, legt er unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers fest, ob er nachbessert oder Ersatz liefert (Nacherfüllung). Der Verkäufer hat das Recht zur dreimaligen Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Käufer berechtigt, Minderung in angemessener Höhe zu verlangen. Rücktritt und Schadenersatz, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, werden ausgeschlossen.
7.4 Soweit bei der Installation komplexer Steuerungs- und Netzwerksysteme im Baubereich (z.B. KNX) der Verkäufer die Planung und/oder Programmierung erbracht hat, ist der Käufer als Installateur verpflichtet, sich an diese Planung zu halten und Abänderungen, und zwar auch geringfügige Abweichungen hiervon - sowohl bei der Installation als auch bei späteren Reparaturen – nur mit Zustimmung des Verkäufers vorzunehmen. Schäden – gleich welcher Art – die auf eine eigenmächtige Abweichung des Käufers von den Vorgaben zurückzuführen sind, werden vom Verkäufer nicht ersetzt.
7.5 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
7.6 Im Falle eines beabsichtigten Einbaus der Ware hat der Käufer bereits bei Wareneingang im Rahmen von § 377 HGB die Obliegenheit, die für den Einbau maßgeblichen Eigenschaften der Ware zu überprüfen und dem Verkäufer Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen.
7.7 Soweit es der Käufer im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Ware unterlässt, die hierfür maßgeblichen äußeren und inneren Eigenschaften der Ware vor dem Einbau bzw. vor dem Anbringen zu überprüfen, handelt er grob fahrlässig i.S.v. §§ 439 Abs. 3, 442 Abs. 1 S.2 BGB. In diesem Fall kommen Mängelrechte des Käufers in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde.
7.8 Hat der Käufer die bei Gefahrübergang mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er vom Verkäufer gem. § 439 Abs. 3 BGB Aufwendungsersatz für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware („Aus- und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen.
7.9 Erforderlich i.S.d. § 439 Abs. 3 BGB sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die den Aus- und Einbau bzw. das Anbringen identischer Produkte betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und dem Verkäufer vom Käufer durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden. Ein Vorschussrecht des Käufers für Aus- und Einbaukosten ist ausgeschlossen. Es ist dem Käufer auch nicht gestattet, mit Aufwendungsersatzansprüche für Aus- und Einbaukosten einseitig ohne Einwilligung des Verkäufers mit Kaufpreisforderungen oder anderweitigen Zahlungsansprüchen des Verkäufers aufzurechnen. Ziffer 5.7 bleibt jedoch unberührt. Über die erforderlichen Aus- und Einbaukosten hinausgehende Forderungen des Käufers, insbesondere Kosten für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn einschließlich kalkulatorischer Gewinnzuschläge, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine Aus- und Einbaukosten und daher nicht im Rahmen der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig.
7.10 Sind die vom Käufer für die Nacherfüllung geltend gemachten Aufwendungen i.S.d. § 439 Abs. 3 BGB im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, unverhältnismäßig, ist der Verkäufer berechtigt, den Ersatz dieser Anwendungen zu verweigern.
8. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG
8.1 Die Haftung des Verkäufers einschließlich der Haftung für Vertreter und Erfüllungsgehilfen wird – außer bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten - ausgeschlossen, es sei denn, sie beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Soweit der Verkäufer haftet, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
8.2 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
9. FOLGEN DER MITARBEITERABWERBUNG
Die Abwerbung oder zusätzliche stundenweise Beschäftigung von Mitarbeitern, welche
Dienstleistungsaufträge im Auftrag der BEHRENDT GmbH für den Auftraggeber/Käufer ausführt, ist unzulässig.
Der Auftraggeber (Käufer) erklärt sich weiter damit einverstanden, dass ein Verstoß gegen das Verbot der Mitarbeiterabwerbung einen pauschalierten Schadensersatz zur Folge hat, der in der Höhe von 12 Monatsgehältern des Mitarbeiters/Verkäufers liegt. Der Auftraggeber (Käufer) erklärt weiter, dass er diesen Betrag für angemessen erachtet um einen Schaden durch die Abwerbung für den Auftragnehmer (Verkäufer) zu kompensieren. In diesem Zusammenhang bedeuten 12 Monatsgehälter den Betrag, den der Auftraggeber (Käufer) bei Vollbeschäftigung des Mitarbeiters auf Basis der vereinbarten Stunden und Sätze an den Auftragnehmer (Verkäufer) zahlen würde.
10. GERICHTSSTAND / ANZUWENDENDES RECHT
10.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.
10.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

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